KARRIERE

Bewertungsmethoden

Unternehmensbewertung nach IDW S 1

Der IDW Standard IDW S 1 legt vor dem Hintergrund der in Theorie, Praxis und Rechtsprechung entwickelten Standpunkte die Grundsätze dar, nach denen Wirtschaftsprüfer Unternehmen bewerten. Die Ausführungen stellen wesentliche allgemeine Grundsätze dar. Jeder Bewertungsfall verlangt seine eigene fachgerechte Problemlösung. Insoweit können die Grundsätze nur den Rahmen festlegen, in dem die eigenverantwortliche Lösung im Einzelfall liegen muss.

Der Unternehmenswert bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner (Nettoeinnahmen als Saldo von Ausschüttungen bzw. Entnahmen, Kapitalrückzahlungen und Einlagen). Zur Ermittlung dieses Barwerts wird ein Kapitalisierungszinssatz verwendet, der die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage repräsentiert. Demnach wird der Wert des Unternehmens allein aus seiner Ertragskraft, d.h. seiner Eigenschaft, finanzielle Überschüsse für die Unternehmenseigner zu erwirtschaften, abgeleitet.

Dieser Wert ergibt sich grundsätzlich aus den finanziellen Überschüssen, die bei Fortführung des Unternehmens und Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Vermögens erwirtschaftet werden (Zukunftserfolgswert). Nur für den Fall, dass der Barwert der finanziellen Überschüsse, die sich bei Liquidation des gesamten Unternehmens ergeben (Liquidationswert), den Fortführungswert übersteigt, kommt der Liquidationswert als Unternehmenswert in Betracht.

Dagegen kommt dem Substanzwert bei der Ermittlung des Unternehmenswerts keine eigenständige Bedeutung zu.

Der Unternehmenswert wird grundsätzlich als Zukunftserfolgswert ermittelt. In der Unternehmensbewertungspraxis haben sich als gängige Verfahren das Ertragswertverfahren und die Discounted Cash Flow-Verfahren herausgebildet.

Börsenpreise und Multiplikator-Bewertungen werden im Rahmen des IDW S 1 als Anhaltspunkte zur Plausibilitätsbeurteilung herangezogen.

Multiplikatoren-Bewertung

Das Multiplikatorverfahren bei der Unternehmensbewertung ist ein relativ einfaches, häufig von Investmentbanken und Equity-Analysten eingesetztes Verfahren zur Schätzung des Unternehmenswertes. Im Grunde wird davon ausgegangen, dass gewisse Ertrags- und operationale Maßzahlen für die Preisbildung des an einer Börse notierten Eigenkapitals maßgeblich sind. Die bekanntesten Multiplikatoren sind P/E (Price-Earnings Ratio, Kurs-Gewinn-Verhältnis), EV/EBITDA (Enterprise Value/Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization), EV/EBIT (Enterprise Value/Earnings before interest and taxes).
Durch einen Multiplikator wird der Wert eines Vergleichsunternehmens auf das Bewertungsobjekt übertragen. Eine richtige Anwendung des Multiplikatorverfahrens setzt voraus, dass bei beiden Unternehmen alle bewertungsrelevanten Parameter identisch sind. In der Praxis kommt dieser Fall nicht vor. Deshalb wird diese Methode zumeist als Hilfsgröße für die Schätzung des Barwerts künftiger Einzahlungsüberschüsse betrachtet. Obwohl diese Methode der Unternehmensbewertung zwar ohne großen mathematischen Aufwand zu bewerkstelligen ist, sollte immer ein kritischer Blick auf das Ergebnis geworfen werden. Ausschlaggebend bei dieser Bewertung ist die Qualität des Datensatzes der vergleichbaren Unternehmen.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist das nach § 199 des Bewertungsgesetzes (BewG) für steuerliche Zwecke vorgesehen Verfahren zur Bewertung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, nicht notierten Anteilen von Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen der freien Berufe.

Die Unternehmensbewertung wird bezogen auf Vergangenheitszahlen durchgeführt, die fiktiv in die Zukunft fortgeschrieben werden. In einem ersten Schritt werden i. d. R. die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre bereinigt, danach wird ein durchschnittlicher Jahresertrag ermittelt. Ausgangswerte sind die steuerlichen Gewinne gemäß § 4 Abs. 1 und 3 EStG. Die angesprochene Bereinigung durch Hinzurechnungen und Abrechnungen entsprechend einem Katalog gemäß § 202 BewG eliminiert nicht nachhaltige Ergebniseinflüsse. Der so bestimmte durchschnittliche Jahresertrag wird mit einem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor von derzeit 13,75 multipliziert und führt zum vereinfachten Ertragswert. Anpassungen zum wie vorab dargestellt ermittelten vereinfachten Ertragswert können sich ergeben bei „jungem Vermögen“, nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Unterbeteiligungen, Sonderbetriebsvermögen oder der Ermittlung von Verwaltungsvermögen.

Für steuerliche Zwecke muss immer auch der steuerliche Substanzwert ermittelt werden (§ 95 bis 97 BewG i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG). Dieser Substanzwert ist eine Wertuntergrenze. Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem unangemessen hohen Wert, steht dem Steuerpflichtigen frei, durch ein individuelles auf dem Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung erwarteter zukünftiger Erträge basierendes Bewertungsgutachten (i. d. R. nach dem IDW Standard S 1) einen niedrigeren Wert nachzuweisen.

In Fällen, in denen das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist dessen Anwendung ausgeschlossen (§ 199 Abs. 1 BewG).

Unsere Experten stehen Ihnen für weitere Informationen gerne persönlich zur Seite.

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