KARRIERE

Geänderte Rechtsprechung zur Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei Reisekosten

 

Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Denn bis dato war die Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Und auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Hintergrund

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw als Werbungskosten ansetzen. Dabei besteht ein Wahlrecht: Ansatz der Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 EUR/km oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen. Sollen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, muss ein individueller Kilometersatz ermittelt werden, wobei die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind.

Beachten Sie | Zu den Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Dazu zählen vor allem die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer nutzte für seine beruflichen Fahrten einen ab dem 20.12.2018 für drei Jahre geleasten Pkw. Für seine vom 20.12. bis 31.12.2018 durchgeführten beruflichen Fahrten setzte er 0,93 EUR/km als Werbungskosten an. Bei der Ermittlung des Kilometersatzes legte er u. a. die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum (20.12.2018 bis 19.12.2021) von 15.000 EUR, die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen sowie die für zwölf Monate zu zahlenden Leasingraten, Versicherungsprämien und ADAC-Beiträge zugrunde.

Den ermittelten Kilometersatz erkannte das Finanzamt für 2018 an – nicht aber für 2019, da sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten. Stattdessen setzte es den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km an. Das Finanzgericht München gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weshalb das Finanzamt Revision einlegte, die im Kern erfolgreich war.

Bisher gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Bei Leasingsonderzahlungen handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Sonderzahlung finanziert damit auch die Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, weshalb die Leasingsonderzahlung linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen ist, sofern die Sonderzahlung nach den Vertragsbedingungen die Höhe der monatlichen Leasingraten mindert.

Diese Grundsätze gelten auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Beispielhaft führt der Bundesfinanzhof die Kosten „für einen weiteren Satz Reifen“ an, die in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen einzubeziehen sind.

Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von April 2025.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245927

Immobilienkauf mit Renovierungsbedarf:
Anschaffungsnahe Herstellungskosten vermeiden

 

Wird eine Mietimmobilie instand gesetzt oder modernisiert, sind die Aufwendungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Es ist aber § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten. Denn werden die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt, und übersteigen die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten, handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die Folge: Die Aufwendungen können nur über die langjährige Gebäudeabschreibung als Werbungskosten abgezogen werden. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden.

Beginn des Dreijahreszeitraums

Der Zeitraum von drei Jahren klingt überschaubar. Doch hier lauern die Tücken im Detail. Denn wann beginnt der Zeitraum genau und wann endet er? Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass der Zeitraum ab dem abgeschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie beginnt. Das ist aber ein Trugschluss. Denn der dreijährige Zeitraum beginnt erst dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung) übergegangen ist.

Beachten Sie | Maßgebend ist also der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen und Lasten übergehen.

Beispiel

Der Steuerpflichtige A hat am 2.1.2021 einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus unterzeichnet, das fremdüblich vermietet werden soll. Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit Zahlung des Kaufpreises über, das ist der 31.1.2021.

Auf das Gebäude entfallen Anschaffungskosten von 200.000 EUR, sodass die 15-%-Grenze bei 30.000 EUR liegt. Bis zum 31.12.2023 hat A Renovierungen i. H. von 28.000 EUR durchgeführt. Mitte Januar 2024 wird noch ein Fenster für 3.000 EUR netto ausgetauscht.

Lösung: Wäre der Zeitraum ausgehend von dem Kaufvertrag zu berechnen, würden sich keine anschaffungsnahen Herstellungskosten ergeben. Damit wäre ein sofortiger Abzug aller Aufwendungen zulässig.

Weil der Zeitraum jedoch ab dem 31.1.2021 beginnt und somit auch noch den Januar 2024 umfasst, wird die Grenze (30.000 EUR) durch die Aufwendungen (31.000 EUR) überschritten. Die Folge: Der Steuerpflichtige A kann die 31.000 EUR nur über die Gebäudeabschreibung absetzen.

Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nicht einzubeziehen. Zudem ist die Grenze nur in den drei Jahren nach dem Immobilienerwerb zu prüfen. Sollte eine Immobilie aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt werden, beginnt keine neue Dreijahresfrist. Dies hat der Bundesfinanzhof 2022 entschieden.

Ausführung der Maßnahmen

Zudem ist zu beachten, dass es nicht auf die Bezahlung der Aufwendungen, sondern auf die Ausführung der Maßnahmen innerhalb des Dreijahreszeitraums ankommt. Dabei geht die Finanzverwaltung sogar so weit, dass die Maßnahme zum Ende des Zeitraums nicht einmal abgeschlossen sein muss. Bei Maßnahmen, die sich über den dreijährigen Zeitraum hinaus erstrecken, hat folglich zum Ablauf des dritten Jahres eine Aufteilung zu erfolgen. Der Teil der Aufwendungen, der auf innerhalb des dreijährigen Zeitraums durchgeführte Maßnahmen entfällt, ist für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen. Der restliche Teil fällt aus der Berechnung heraus.

Merke | Zur Umgehung der 15-%-Grenze ist es also keine Lösung, nur die Bezahlung der Rechnungen zu verschieben.

Beispiel

Der Dreijahreszeitraum läuft vom 1.7.2021 bis zum 30.6.2024. Die relevante 15-%-Grenze beträgt 50.000 EUR. Innerhalb des Zeitraums wurden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über 45.000 EUR durchgeführt und bezahlt.

Am 1.6.2024 hat zudem ein Handwerker mit der Sanierung der Fassade begonnen.
Der Abschluss der Sanierung erfolgt am 15.7.2024. Die Rechnung beträgt netto 12.000 EUR und wird im August bezahlt. Davon entfallen 7.000 EUR auf den Zeitraum vom 1.6. bis zum 30.6.2024.

Lösung: Weil die im August bezahlten Aufwendungen insoweit berücksichtigt werden, wie sie auf den dreijährigen Zeitraum entfallen (7.000 EUR), wurde die 15-%-Grenze überschritten.

Beachten Sie | Ziehen sich Baumaßnahmen über den Dreijahreszeitraum hin, sollten von den Bauunternehmern deshalb Aufstellungen über die bis zum Ablauf des Zeitraums getätigten Baumaßnahmen angefordert werden.

Vorgezogene Aufwendungen

Da der Dreijahreszeitraum nicht ab dem Datum des notariellen Vertrags, sondern erst ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beginnt, kann die Durchführung von Maßnahmen auch vorgezogen werden. Denn Maßnahmen, die vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ausgeführt werden, bleiben von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verschont. Dies hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2020 festgestellt.

Beispiel

Der Steuerpflichtige A unterzeichnet am 1.2.2024 einen Notarvertrag über den Kauf eines Mehrfamilienhauses. Als Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wurde der 1.5.2024 vereinbart. Der Vertrag sieht vor, dass A bereits vor dem 1.5.2024 Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen darf. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 300.000 EUR.

A tätigt folgende Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen:

–> 1.2.2024 bis 30.4.2024: 20.000 EUR

–> 1.5.2024 bis 31.12.2024: 30.000 EUR

Am 1.1.2025 ist alles fertig, und die Mieter ziehen ein.

Lösung: Der maßgebende Zeitraum läuft vom 1.5.2024 bis zum 30.4.2027. Die Aufwendungen bis zum 30.4.2024 sind als Aufwand „vor“ der Anschaffung nicht in die 15-%-Grenze einzubeziehen. Deshalb sind die 20.000 EUR sofort abzugsfähig.

Im Dreijahreszeitraum fallen nur 30.000 EUR an. Diese übersteigen die 15-%-Grenze nicht (300.000 x 15 % = 45.000 EUR). Es handelt sich ebenfalls um sofort abzugsfähigen Aufwand.

Bei Vorverlagerung von Aufwendungen sollte darauf geachtet werden, dass die jeweilige Abnahme der Baumaßnahme vor dem Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt. Im Zweifel wären auch Teilrechnungen zu Dokumentationszwecken geeignet, um gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, welche Aufwendungen auf Maßnahmen vor bzw. nach Erwerb des Objekts entfallen.

Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von April 2025.

Quelle | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG; BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21; BFH, Beschluss vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19

Mandantenrundschreiben 04/2025

 

Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben April 2025

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,

im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD wird derzeit intensiv über die Ausgestaltung der künftigen Steuerpolitik diskutiert. Während die CDU auf Entlastung und Investitionsanreize setzt, plant die SPD Steuererhöhungen zur Gegenfinanzierung.

So möchte die CDU u. a. die Körperschaftsteuer auf 10 % absenken, die Gewerbesteuer vereinfachen sowie die Verlustverrechnung flexibilisieren und verbessern.

Demgegenüber verfolgt die SPD eine andere Linie:

  • Der Spitzensteuersatz soll auf 47 % steigen, die Reichensteuer auf 49 %.
  • Der Abgeltungsteuersatz für Kapitaleinkünfte soll von 25 % auf 30 % erhöht werden.
  • Veräußerungsgewinne aus Immobilien sollen auch nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren besteuert werden.
  • Einführung einer Vermögensteuer für große Vermögen sowie einer Finanztransaktionssteuer.
  • Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollen die Tarifstruktur sowie die gegenwärtigen Verschonungsregelungen auf den Prüfstand gestellt werden.
  • Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz soll von 25 % auf 30 %, der Mindesthebesatz auf 280 % steigen.

Erfreulich ist: Beide Seiten bekennen sich zum Bürokratieabbau. Berichtspflichten, Statistik- und Dokumentationspflichten sollen reduziert, die Zahl der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsbeauftragten soll deutlich verringert werden. Ziel ist, die Bürokratiekosten für Unternehmen um 25 % zu senken.

Wünschenswert wäre jedoch, wenn die Parteien auch die Ausgabenseite der öffentlichen Verwaltung stärker in den Fokus nehmen würden. Der in den letzten Jahren deutlich ausgebaute Personalapparat des Bundes sollte zumindest teilweise zurückgeführt werden. Das würde nicht nur den Haushalt entlasten, sondern wäre auch ein klares Signal für einen effizienteren und schlankeren Staat.

Andreas Weinberger
Geschäftsführender Gesellschafter | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater

 

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WiTreu vom Handelsblatt ausgezeichnet:
Beste Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2025

 

Bereits zum achten Mal in Folge hat uns das Handelsblatt als „Bester Steuerberater 2025“ und „Bester Wirtschaftsprüfer 2025“ an den Standorten Stuttgart und München ausgezeichnet. Von insgesamt über 4.000 Steuerberatern und mehr als 800 Wirtschaftsprüfern wurden 601 Steuerberater und 115 Wirtschaftsprüfer in die Liste der Besten aufgenommen.

Die Auswertung erfolgte durch das Marktforschungsinstitut SWI Finance im Auftrag des Handelsblatts. Als führend gelten Kanzleien, die mindestens 70 % der maximalen Punktzahl erreicht haben. In den Fachbereichen wurden diejenigen Kanzleien ausgezeichnet, die die Höchstpunktzahl in ihrem Spezialgebiet erzielten. Wir konnten als Wirtschaftsprüfer in den Sachgebieten Bilanzanalyse, Konzernabschluss und Bewertung sowie als Steuerberater im Sachgebiet Allrounder überzeugen.

Die WirtschaftsTreuhand bietet seit fast 80 Jahren erstklassige Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Unternehmensberatung. Mit 140 Mitarbeitenden an vier Standorten stehen wir für persönliche Betreuung, interdisziplinäre Expertise und flexible Lösungen, die wir maßgeschneidert an die Anforderungen unserer Mandanten anpassen – seit drei Jahren auch im Bereich CSRD/ESRS-Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Unsere Kompetenzen finden Sie hier. Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Informieren Sie sich hier ausführlich über die konkreten Studienergebnisse der Handelsblatt-Bestenliste – kategorisiert nach Stadt, Sachgebiet, Branche und Gesamtwertung.

Antrag auf Europäische Kleinunternehmerregelung

 

Seit 2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“. Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

Hintergrund

Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung). In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.

Merke | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.

Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.

Beachten Sie | Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen an ihrer Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.

Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von März 2025.

Quelle | BZSt, Informationen unter www.iww.de/s12350

Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege

 

„Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (in welcher Form auch immer) vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“ Das hat das Bundesfinanzministerium dem Deutschen Steuerberaterverband auf Nachfrage mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt.

Hintergrund

Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Dieser Baustein ist nun weggefallen.

Es stand, so der Deutsche Steuerberaterverband, die Befürchtung im Raum, dass Leistungen der IAP aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden könnten. Um diese Bedenken auszuräumen, hat der Deutsche Steuerberaterverband vor dem Jahreswechsel 2025 beim Bundesfinanzministerium nachgehakt.

Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von März 2025.

Quelle | Deutscher Steuerberaterverband: „Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege“; Antwortschreiben des BMF vom 23.12.202

Keine außergewöhnlichen Belastungen: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio

 

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Hintergrund

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.

Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzgericht in erster Instanz nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.

Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht Niedersachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof ab.

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z.B. um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können.

Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.

Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote ( jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von März 2025.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246107; BFH, PM Nr. 5/25 vom 30.1.2025

Mandantenrundschreiben 03/2025

 

Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben März 2025

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die Bundestagswahl ist entschieden, nun stehen Koalitionsverhandlungen an, die auch die steuerpolitischen Weichen der kommenden Jahre stellen werden. Die CDU hat in ihrem Wahlprogramm weitreichende steuerliche Reformen vorgeschlagen, die insbesondere für Unternehmen von Bedeutung sind.

Ein zentraler Punkt ist die Senkung der Unternehmensbesteuerung auf ein maximal effektives Niveau von 25 Prozent. Diese Maßnahme soll Deutschland als Wirtschaftsstandort wettbewerbsfähiger machen und Investitionen fördern. Zudem plant die CDU die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags, was insbesondere Kapitalgesellschaften entlasten würde.

Auch die steuerliche Verlustverrechnung soll erleichtert werden. Konkret plant die CDU, die Beschränkung des Verlustvortrags durch die Mindestbesteuerung abzuschaffen und den Verlustrücktrag auszuweiten. Diese Anpassungen würden Unternehmen mehr Spielraum bieten, um konjunkturelle Schwankungen abzufedern und Krisen besser zu bewältigen.

Ein weiteres wesentliches Vorhaben ist die Verbesserung der Abschreibungsbedingungen. Die CDU möchte die AfA-Tabellen aktualisieren und verkürzte Abschreibungsdauern einführen. Darüber hinaus sind Turboabschreibungen als gezielter Wachstumsimpuls vorgesehen. Diese Maßnahmen sollen insbesondere Investitionen in moderne Technologien und Digitalisierung erleichtern.

Auch der Abbau von Steuerbürokratie steht auf der Agenda. Unternehmen sollen durch kürzere Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege und eine verstärkte Digitalisierung der Steuerprozesse entlastet werden.

Die anstehenden Koalitionsverhandlungen werden zeigen, inwieweit diese steuerlichen Vorhaben umgesetzt werden können.

Wir werden die Entwicklungen genau verfolgen und Sie über alle relevanten Änderungen auf dem Laufenden halten.

Johanna Göttlich
Gesellschafterin | Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

 

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Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben abzugsfähig?

 

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass „nachlaufende“ Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.

Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich.

Das Finanzgericht Münster stellte auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt aber gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.

Zudem führte das Finanzgericht Münster aus, dass sich auch aus der Regelung in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt. Diese Vorschrift ist vielmehr dahin gehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber auch nicht verboten ist.

Würden „nachlaufende“ Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sein, stünde dies im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.

Beachten Sie | Im Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen würde bei einem fehlenden Betriebsausgabenabzug eine Doppelbesteuerung vorliegen.

Merke | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Somit können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Nürnberg eine andere Sichtweise vertritt. Danach enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit dürfen nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Auch gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 6.11.2024, Az. 7 K 105/24 E, Rev. BFH: Az. X R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245762, FG Münster, Newsletter Dezember 2024; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 1440/23, Rev. BFH: Az. III R 35/24

Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gutschrift: Privatpersonen müssen Steuerfalle im Blick haben

 

Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind Rechnungen, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolgt. Wird in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, wurde die Steuer bislang nicht von § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfasst. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 und der Neufassung des § 14c Abs. 2 UStG nun geändert.

Beispiel

Eine Privatperson verkauft an ein Autohaus einen Pkw für 10.000 EUR. Das Autohaus rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über 10.000 EUR netto, sondern über 8.403 EUR zuzüglich 1.597 EUR Umsatzsteuer.

Frage: Was sind die umsatzsteuerlichen Folgen?

Bisherige Lösung

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG).

Zwar galt § 14c Abs. 2 UStG in der bisherigen Fassung auch für erstellte Gutschriften – nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird. Wurde mit der Gutschrift über die Leistung eines Nichtunternehmers (Privatperson) abgerechnet, begründete das Dokument keine Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG. Der Grund: Das Dokument ist laut Bundesfinanzhof nicht als Rechnung anzusehen.

Im vorangestellten Beispiel war § 14c Abs. 2 UStG bislang nicht anzuwenden, sodass die Privatperson keine Umsatzsteuer schuldete. Das Autohaus war zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dennoch bestand die Gefahr, dass das Abrechnungsdokument widerrechtlich mit Vorsteuerabzug in der Buchhaltung erfasst wird.

Neue Lösung

§ 14c Abs. 2 S. 2 UStG in seiner durch das Jahressteuergesetz 2024 geänderten Fassung bestimmt, dass ein unberechtigter Steuerausweis auch vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer Gutschrift abgerechnet, darin unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift (Nicht-Unternehmer) dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Somit schuldet die Privatperson im Beispiel die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer von 1.597 EUR gegenüber dem Finanzamt – sofern sie dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Quelle | Jahressteuergesetz 2024, BGBl I 2024, Nr. 387; BFHUrteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19+9