KARRIERE

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags löst keine Einkommensteuer aus

 

Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof.

Sachverhalt

Ehegatten schlossen 2005 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie ab. 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H. von 14.500 EUR. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen – allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Vertrags vollzieht sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis ist ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Daher können die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet – im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung – Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein.

Beachten Sie | Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vor.

Merke | Die Entscheidung betrifft „alte“ Verbraucherdarlehensverträge. Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das BGB eingefügte § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. (jetzt § 357b BGB) hat u. a. den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zukunft beseitigt. Die neue Rechtslage ist auf nach dem 12.6.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar.

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Quelle | BFH-Urteil vom 7.11.2023, Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240444; BFH, PM Nr. 16/24 vom 21.3.2024