KARRIERE

Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

 

In der Bundesrepublik Deutschland kann jedermann ohne Beschränkungen oder behördlicher Genehmigungen Zahlungen an Ausländer leisten oder aus dem Ausland empfangen. Dessen ungeachtet sind jedoch die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

Die statistischen Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr umfassen

  • ein- und ausgehende Zahlungen (Transaktionen),
  • den Stand bestimmter Auslandforderungen und -verbindlichkeiten sowie
  • den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen (Direktinvestitionen).

Nachstehend möchten wir Ihnen nähere Informationen zu den Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zukommen lassen:

1) Zahlungsmeldungen im Allgemeinen

a) Meldepflicht

Der Meldepflicht gemäß § 67 AWV unterliegen alle Inländer, wenn sie Zahlungen von mehr als 12.500 €, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).

b) Freistellung

Nicht zu melden sind Zahlungen unter der Meldefreigrenze, Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigung von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben (Zinsen aus diesen Geschäften sind hingegen zu melden).

c) Meldeformulare

Meldungen über ein- und ausgehende Zahlungen sind auf Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ zu erstatten. In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrundeliegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Leistungskennzahlen der Anlage LV anzugeben.

Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten ist die Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“ zu verwenden und wie folgt zu melden: eingehende und ausgehende Zahlungen von mehr als 12.500 € für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die der Meldepflichtige für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft. Zu melden sind ferner Zahlungen, die der Meldepflichtige im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von Ausländern erhält sowie Tilgungen auf ausländische Wertpapiere im eigenen Bestand. Anstelle der Angaben zum Grundgeschäft sind die Bezeichnung des Wertpapiers, die internationale Wertpapier-kennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

d) Meldefristen

Die Meldungen auf Anlage Z4 sind bis zum 7. Kalendertag, die Meldungen auf Anlage Z10 sind bis zum 5. Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlung folgenden Monats abzugeben.

Nicht zu melden sind Zahlungen aus Geschäften mit in- und ausländischen Wertpapieren bzw. Finanzderivaten, die zwischen Inländern abgeschlossen werden.

 

2) Bestandsmeldungen über Forderungen / Verbindlichkeiten

a) Meldefristen

Inländer haben monatlich ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern zu melden, wenn die Summe der Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern bei Ablauf eines Monats (Stand zum Monatsultimo) mehr als 5 Mio. € beträgt.

b) Meldeformulare

Die Stände, der zum Monatsultimo ermittelten Forderungen und/oder Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern sind vom inländischen Meldepflichtigen der Deutschen Bundesbank wie folgt zu melden:

  • Anlage Z5 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken

    Hierzu zählen alle bei ausländischen Banken aufgenommen kurz- und längerfristigen Kredite, gleichgültig ob der Kreditbetrag ins Inland transferiert oder außerhalb des Inlands (z. B. zur Bezahlung von Warenimporten) verwendet wurde.

  • Anlage Z5a Blatt 1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Nichtbanken
    Bei Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen gegenüber ausländischen Nichtbanken ist danach zu unterscheiden, ob gegenüber dem ausländischen Vertragspartner eine Verbundenheit i. S. der Meldevorschriften vorliegt und welche Art das Beteiligungsverhältnis ist.Liegt ein Beteiligungsverhältnis[1] im Sinne der Meldevorschriften vor, so sind die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken auf Anlage Z5a Blatt 1/1 nach den folgenden Kategorien auszuweisen:
  • gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken, die am Meldepflichtigen beteiligt sind (z. B. Mutterunternehmen),
  • gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist (z. B. Tochterunternehmen),
  • gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist (sog. Schwesterunternehmen).Sofern kein Beteiligungsverhältnis im Sinne der Meldevorschriften vorliegt, sind die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken auf Anlage Z5a Blatt 1/2 auszuweisen.
  • Anlage Z5a Blatt 2 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr

    Auch bei den Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr ist danach zu unterscheiden, ob gegenüber dem ausländischen Vertragspartner eine Verbundenheit i. S. der Meldevorschriften vorliegt und welche Art der Beteiligungsverhältnisse bzw. der Verbundenheit besteht.

    Liegt ein Beteiligungsverhältnis im Sinne der Meldevorschriften vor, so sind die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den oben genannten Kategorien auf Anlage Z5a Blatt 2/1 auszuweisen.

    Sofern kein Beteiligungsverhältnis im Sinne der Meldevorschriften vorliegt, sind die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr auf Anlage Z5a Blatt 2/2 auszuweisen.

c) Fehlanzeigen und Meldefristen

Sofern für einen Inländer, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der Betragsgrenzen die Meldepflicht entfällt, hat er dies schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (dies gilt auch, wenn nur für einzelne Meldeformulare keine Meldepflicht mehr besteht).

Die Meldungen nach Anlage Z5 sind monatlich bis zum 10. Kalendertag und die Meldungen nach Anlage Z5a Blatt 1 und 2 monatlich bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen. Fehlanzeigen sind bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats abzugeben.

Fristverlängerungen für die Einreichung der Meldungen können grundsätzlich nicht gewährt werden.

 

3) Direktinvestitionsmeldungen

a) Meldepflicht und -formulare

Der Stand des Vermögens von Inländern im Ausland und des Vermögens von Ausländern im Inland (Direktinvestitionsbestände) ist einmal jährlich auf Anlagen K3 bzw. K4 zu melden. Meldepflichtige sind nach:

  • Anlage K3 zur AWV:
    Unternehmen und Privatpersonen, denen unmittelbar 10 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen mit einer Bilanzsumme von (umgerechnet) mehr als 3 Mio. € zuzurechnen sind. Ist ein unmittelbar im Ausland gehaltenes Unternehmen vom deutschen Investor abhängig (Mehrheitsbeteiligung), so sind die von diesem ausländischen Unternehmen abhängigen weiteren Auslandsbeteiligungen ebenfalls zu melden.
  • Anlage K4 zur AWV:
    Inländische Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mio. €, wenn einem oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern 10 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind. Wird ein Unternehmen in Deutschland mehrheitlich aus dem Ausland gehalten, so sind die vom Meldepflichtigen abhängigen weiteren Unternehmen in Deutschland ebenfalls zu melden.

 

b) Fehlanzeigen und Meldefristen

Sofern eine frühere Meldepflicht entfallen ist, sollte dies der Deutschen Bundesbank durch eine Fehlanzeige angezeigt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bilanzsumme bzw. das Betriebsvermögen den Schwellenwert von 3 Mio. € nicht mehr übersteigt.

Die Meldungen K3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, das sechsten auf den 31.12. folgenden Kalendermonats einzureichen.

Die Meldungen K4 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.

Fristverlängerungen für die Einreichung der Meldungen können grundsätzlich nicht gewährt werden.

4) Einreichung der Meldungen

Sämtliche Meldungen nach der AWV sind der Deutschen Bundesbank in elektronischer Form zu erstatten. Hierzu benötigt der Meldepflichtige eine 8-stellige Meldenummer. Sofern diese noch nicht bekannt oder beantragt ist, kann ein Antrag auf Mitteilung einer Meldenummer über den Zugang auf der Website der Deutschen Bundesbank gestellt werden. Die Erstattung der Meldungen erfolgt dann über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) oder die Plattform ExtraNet. Es dürfen aber auch selbstprogrammierte Meldeverfahren verwendet werden. Sofern ein Dritter (z. B. ein Steuerberater) für einen Meldepflichtigen außenwirtschaftsrechtliche Meldungen erstatten möchte, so hat er dies in offener Stellvertretung zu tun (sog. Dritteinreicher).

 

5) Aufbewahrungspflicht

Zum Nachweis der Einhaltung der Meldebestimmungen sollen die Meldeunterlagen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Dabei sollten die Einzelgeschäfte anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar sein.

 

6) Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die Meldepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können. Ermittelt wird regelmäßig gegen Beschäftigte und die Geschäftsführung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung. Daneben wird die Verfahrensbeteiligung des Unternehmens angeordnet. Das maximal angedrohte Bußgeld beträgt nach dem AWG 30.000 € pro Verstoß und ist daher keine Bagatelle.

Es kann sich lohnen, bei entdeckten Verstößen eine Selbstanzeige vorzunehmen. Denn gemäß den Vorschriften des AWG unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in den Fällen der fahrlässigen Begehung, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

Gerne unterstützen wir Sie bei den außenwirtschaftsrechtlichen Meldungen.

Hier können Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

 

Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen im Sinne der Meldevorschriften anzusehen sind, ergibt sich aus den „Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis für die Zahlungsbilanz“ (vgl. die Seiten 74/75 und 93 zu Direktinvestitionskrediten) mit entsprechenden Schaubildern unter dem Zugang: https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft/schluesselverzeichnisse


zurück zur News-Übersicht