Mandantenrundschreiben 10/2024
Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Oktober 2024
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
mit Urteil vom 28.2.2024 (I R 29/21) hat der BFH entschieden, dass bei Pensionsrückstellungen die vorzeitige Bezugsmöglichkeit eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen kann. Das Urteil zeigt einmal mehr die Bedeutung des Eindeutigkeitsgebots bei Pensionsrückstellungen. Die Voraussetzungen zur Bildung von Pensionsrückstellungen regelt § 6a EStG. Besonders wichtig ist dabei die schriftliche Erteilung, in der Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der künftigen Leistungen genau geregelt werden. Bisher betraf die Teilanerkennung einer Pensionszusage insbesondere verschiedene Leistungen (z. B. eigene Versorgung im Alter, die von Hinterbliebenen, bei Invalidität). Nun hat der BFH entschieden, dass es auch innerhalb eines Leistungsversprechens zur Teilbarkeit kommen kann.
Im Urteilsfall gewährte eine GmbH beiden Allein- Gesellschafter-Geschäftsführern inhaltsgleiche Pensionszusagen (Alters- und Witwenrente). Nach einer späteren Änderung wurde die Altersgrenze auf Vollendung des 65. Lebensjahrs gelegt. Ein früherer Beginn wurde in Aussicht gestellt, wenn man vor dem 65. Lebensjahr aus der GmbH ausscheidet. Allerdings war der vorzeitige Bezug analog zur gesetzlichen Rentenversicherung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahrs möglich. Beide Gesellschafter- Geschäftsführer schieden nach dem Verschenken ihrer Anteile vorzeitig aus und erhielten dann ab Vollendung des 60. Lebensjahrs ihre vorzeitige Altersrente.
Der BFH bestätigte zwar, dass der Inhalt der Pensionszusage in Bezug auf den möglichen vorzeitigen Rentenbezug nicht eindeutig sei. Er stimmte allerdings nicht für eine vollständige Auflösung der Rückstellung, sondern teilte innerhalb der Leistungsart Altersrente die Zusage auf in die reguläre Altersrente, deren Voraussetzungen eindeutig bestimmt waren, und die nicht ausreichend bestimmte vorzeitige Altersrente. Lediglich für den letztgenannten Teil hat der BFH verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen.
Damit setzt der BFH eine aus Sicht der Steuerpflichtigen sehr erfreuliche Grenze.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um Pensionszusagen zur Verfügung.
Ralf Heinstein
Geschäftsführender Gesellschafter | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater