KARRIERE

Mandantenrundschreiben 04/2023

 

Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben April 2023

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Die Grundsteuer ist ein Thema, das sehr viele betrifft. Der ursprüngliche Abgabetermin vom 31. Oktober 2022 wurde nach einem nur sehr schleppenden Erklärungseingang bis zum 31. Januar 2023 – in Bayern sogar bis zum 31. April 2023 – verlängert. Ende Februar 2023 lag nach Informationen der Bundesregierung ein Erklärungseingang von rund 78 % vor. Alle diejenigen, die nach Ablauf der Frist noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, sollen demnächst seitens der Finanzverwaltung hierzu nochmals aufgefordert werden.

Nachdem zwischenzeitlich verschiedene Klagen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform gerichtlich anhängig sind, rollte bereits eine gigantische Einspruchswelle auf die Finanzämter zu.

Auch wir empfehlen unseren Mandanten, gegen die eingehenden Bescheide rechtzeitig – innerhalb der Frist von einem Monat – Einspruch einzulegen, um die Bescheide bis zur gerichtlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit offenzuhalten.

Darüber hinaus finden sich auch in der April-Ausgabe unseres Mandantenrundschreibens wieder viele interessante Inhalte aus den unterschiedlichsten Bereichen des Steuerrechts.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Daniel Faust
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Diplom-Betriebswirt
Certified Valuation Analyst

Übersicht der Themen des Mandantenrundschreibens April 2023:

Für alle Grundstückseigentümer

  • Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
  • Bis Ende Februar wurden 78% aller Grundsteuererklärungen abgegeben

Für alle Steuerpflichtigen

  • Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote: Alles Wichtige zur Besteuerung!

Für Kapitalanleger

  • Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Für Gesellschafter

  • Freiwillige Einlage eines Kommanditisten bedarf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage

Für GmbH-Gesellschafter

  • Anteilsrotation unter Wert ist steuerlich nicht anzuerkennen

Für Arbeitgeber

  • Arbeitgeber kauft das Handy des Arbeitnehmers für 1 EUR: Privatnutzung ist dennoch steuerfrei
  • Steuerfreie Aufmerksamkeiten an Angehörige des Arbeitnehmers nur noch bei Haushaltszugehörigkeit

Für Arbeitnehmer

  • Doppelte Haushaltsführung: Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland ist eine Kostenbeteiligung nachzuweisen

Übersicht: Steuerinformationen für April 2023

Der Bundesfinanzhof hat folgende Gestaltung zugelassen: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem
Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach (auch) zur privaten Nutzung überlässt.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Halter von Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Dabei ist zu beachten, dass dadurch sowohl Einkommen- als auch Umsatzsteuer anfallen können.
  • Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Für die Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber regelmäßig eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht.
  • Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2023. Viel Spaß beim Lesen!

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe April 2023.


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