KARRIERE

Mandantenrundschreiben 01/2023

 

Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Januar 2023

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

das neue Jahr startet erneut mit zahlreichen zum 1. Januar in Kraft getretenen Neuregelungen. Neben den in unserem Sonderrundschreiben vom 8. November 2022 dargestellten Änderungen im Bewertungsgesetz hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 beispielsweise auch die Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre verlängert. Diese Neuregelung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand kann sich damit eine der wohl längsten Übergangsfristen in der deutschen Steuergesetzgebung zurechnen lassen: Nachdem die Vorschrift ursprünglich bereits 2016 in Kraft getreten ist, kann die erstmalige Anwendung nun bis einschließlich 31. Dezember 2024 hinausgezögert werden.

Aus diesem Einzelfall kann natürlich keine generelle Schwerfälligkeit der öffentlichen Hand abgeleitet werden. Zumindest das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Verwaltung scheint jedoch einer im September 2022 durch die Europäische Kommission veröffentlichten Umfrage zufolge in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken zu sein. Eine forsa-Befragung zu den erforderlichen Maßnahmen für
eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ergab ergänzend dazu, dass die konsequente Digitalisierung sowohl nach Auffassung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes selbst als auch nach Auffassung der insgesamt Befragten die meiste Zustimmung erfährt.

Bereits umgesetzte Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Leistungen der öffentlichen Hand sind für die Bürger jedoch oftmals nicht ohne genaues Hinsehen erkennbar. So dürfte die Neuregelung, nach der künftig Gesetze und Rechtsverordnungen nicht mehr in gedruckter Form, sondern ausschließlich elektronisch verkündet werden, der breiten Masse bisher nicht bekannt sein. Etwas
anderes gilt jedoch für die Neuregelung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wie zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits aus den Medien erfahren haben, melden die Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeit ab 2023 direkt an die Arbeitgeber, sodass die bisherige Papierbescheinigung entfällt.

Wir freuen uns darauf, Sie bei Ihren Vorhaben in 2023 unterstützen zu können, und wünschen Ihnen alles Gute für das
neue Jahr!

Johanna Göttlich
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin
Gesellschafterin

Übersicht der Themen des Mandantenrundschreibens Januar 2023:

Für alle Steuerpflichtigen

  • Inflationsausgleichsgesetz in „trockenen Tüchern“
  • Jahressteuergesetz 2022: Wichtige Neuregelungen durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet

Für Unternehmer

  • Bundesfinanzhof urteilt zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen
  • Hinweise zur Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten

Für Arbeitgeber

  • Bezahlte Kennzeichenwerbung ist (oft) Arbeitslohn
  • Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Abzug von Taxikosten nur in Höhe der Entfernungspauschale

 

Übersicht: Steuerinformationen für Januar 2023

Das Jahressteuergesetz 2022 hat am 16. Dezember 2022 auch den Bundesrat passiert und ist damit pünktlich zum Jahreswechsel mit zahlreichen steuerlichen Änderungen (z. B. beim häuslichen Arbeitszimmer und bei Photovoltaikanlagen) in Kraft getreten.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • In „trockenen Tüchern“ ist auch das Inflationsausgleichsgesetz. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant.
  • Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren Hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Interessant ist an dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber vor allem, dass die Differenzbesteuerung (Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis) angewendet werden kann, obwohl der Unternehmer gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen hat.
  • Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch bei Nutzung eines Taxis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2023. Viel Spaß beim Lesen!

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe Januar 2023.


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