Informationsschreiben E-Rechnung
Unser neues Informationsschreiben zur E-Rechnung finden Sie ab sofort als Download im Bereich „Steuerberatung“.
Die Einführung der E-Rechnung zum 1. Januar 2025 stellt viele Unternehmen vor neue Herausforderungen. Auf dem Weg zur Digitalisierung werfen Begriffe wie X-Rechnung und ZUGFeRD oft Fragen auf. Gerade für kleinere Unternehmen, die nur wenige Rechnungen im Jahr schreiben, ist es wichtig sich zeitnah mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen. In unseren beiden Infoschreiben „E-Rechnung“ mit DATEV bzw. mit ERP-System verschaffen wir Ihnen einen Überblick über die anstehenden Änderungen und die bereits bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten. Darüber hinaus beantworten wir die wichtigsten Fragen:
- Was ist eine E-Rechnung?
- Welche Übermittlungswege können genutzt werden?
- Was gilt zukünftig für den Vorsteuerabzug?
Am Ende des Dokuments finden Sie Empfehlungen für die ersten Schritte, um Ihre digitalen Prozesse auf E-Rechnungen umzustellen.
UPDATE:
Mit dem finalen BMF-Schreiben vom 15.10.2024 wurden die bereits bekannten Anforderungen zur kommenden E-Rechnungspflicht nochmals konkretisiert. So wurde klargestellt, dass innerhalb eines Konzernverbundes auch ein zentraler Speicherort mit gemeinsamem Zugriff als Übermittlungsweg für die E-Rechnung genutzt werden kann. Außerdem wurde ergänzt, dass das E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen nicht ausschließlich dem Rechnungsempfang dienen muss.
Die größte Änderung ist im Bereich der Sonderfälle zu finden. Erfreulicherweise wurde das BMF-Schreiben dahingehend geändert, dass sich bei Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2027 begründet wurden, erst dann eine E-Rechnungspflicht ergibt, wenn sich die Rechnungsangaben ändern. Im Entwurf vom 13.06.2024 hieß es noch, dass auch für die bestehenden Dauerschuldverhältnisse eine initiale E-Rechnung erstellt werden muss.
Zusätzlich enthält das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 Hinweise zum Umgang mit Schlussrechnungen bei Anzahlungen: Hat ein Unternehmen Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt, so sind diese zusammen mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen in der Endrechnung gesondert auszuweisen. Derzeit kann diese Darstellung im strukturierten Teil einer E-Rechnung noch nicht abgebildet werden. In diesem Fall wird es nicht beanstandet, wenn in einer bis zum 31.12.2027 als E-Rechnung ausgestellten Endrechnung ein Anhang als unstrukturierte Datei enthalten ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Restrechnung zu stellen.
Hier gelangen Sie direkt zu den beiden Informationsschreiben: E-Rechnung mit DATEV und E-Rechnung mit ERP-Systemen.
Falls Sie Fragen oder Interesse an einer Beratung haben, können Sie unsere Experten gerne jederzeit kontaktieren.