KARRIERE

Erhöhung Mindestlohn Minijob-Grenze ab 1.10.2022

 

Der Bundestag hat der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR mit Wirkung ab dem 1.10.2022 zugestimmt. Zudem wurden Änderungen bei Mini- und Midijobs beschlossen. Der Bundesrat hat am 10.6.2022 „grünes Licht“ gegeben.

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Von diesem Prozedere wurde nun einmalig abgewichen und der Mindestlohn zum Oktober 2022 per Gesetz auf 12 EUR angehoben.

In 2022 gelten nun diese Beträge:

  • ab 1.1.2022: 9,82 EUR pro Stunde
  • ab 1.7.2022: 10,45 EUR pro Stunde
  • ab 1.10.2022: 12 EUR pro Stunde

Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche (statische) Grenze von 450 EUR. Diese wurde nun dynamisch ausgestaltet: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12 EUR ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung – wurde von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben (Midijob). Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird der Arbeitgeberbeitrag zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28% angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von Juli 2022.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung; BR-Drs. (B) 265/22 vom 10.6.2022