Energiepreispauschale und Steuertipps für Rentner
Energiepreispauschale für Rentner: Keine Eintragungen in der Steuererklärung 2022
Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 EUR (EPP II) unterliegt der Einkommensteuer. In der Einkommensteuererklärung für 2022
ist dennoch keine Eintragung vorgesehen.
Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II war von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28.2.2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Daher fließt der Betrag automatisch in die Veranlagung ein.
Der Grund für dieses Prozedere ist einfach: Der zeitliche Vorlauf war zu knapp, um in den Vordrucken für die Einkommensteuererklärung 2022 eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorzusehen.
Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine 16-seitige Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften“ aktualisiert (Stand: März 2023; unter www.iww.de/s7881). Die Broschüre beinhaltet Informationen für Menschen, die im Ruhestand Renten- oder Pensionseinkünfte (und ggf. weitere Einkünfte) beziehen.
Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von Mai 2023.
Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2023/2 vom 3.2.2023