Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: Antrag ist endlich möglich
Studierende und Fachschüler können aufatmen: Denn seit dem 15.3.2023 kann die einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 200 EUR (endlich) beantragt werden.
Voraussetzungen
Knapp drei Millionen Studierende und 450.000
Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen können von der EPP profitieren. Für die Auszahlung ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war. Einen Anspruch haben:
- Studierende,
- Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
- Schüler in Berufsfachschulklassen und
Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie - Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.
Die EPP unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.
Antragstellung
Ursprünglich sollte das Antrags- und Auszahlungsverfahren noch im Winter 2022/2023 beginnen. Doch die Schaffung neuer Strukturen dauerte länger als gedacht. Seit dem 15.3.2023 ist ein Antrag nun aber endlich möglich. Die EPP muss nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden.
Die EPP kann über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden (www.inmalzahlung200.de/eppsg-de). Hier erhalten Studenten und Fachschüler auch zahlreiche Informationen, insbesondere zur Antragstellung.
Antragsteller benötigen einen Zugangscode, den sie von ihrer Ausbildungsstätte erhalten. Zur Anmeldung benötigen sie dann ein BundID-Konto. Um hiermit die Identität nachzuweisen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- den Online-Ausweis, wozu z. B. der Personalausweis genutzt werden kann, oder
- das persönliche ELSTER-Zertifikat, das ggf. vorher bei der Finanzverwaltung beantragt werden muss.
Für die Online-Ausweisfunktion benötigt man ein aktuelles Smartphone und eine Identifizierungs-App (z. B. die AusweisApp2).
Wer weder den Online-Ausweis noch ELSTER nutzen kann, erhält von der Ausbildungsstätte eine PIN zum Zugangscode, die im Antrag einzugeben ist. Für die Variante mit PIN wird ebenfalls ein BundID-Konto benötigt, wobei hier die Basisregistrierung für das BundIDKonto mit Benutzername und Passwort genügt.
Darüber hinaus ist bei der Antragstellung eine Kontoverbindung anzugeben.
Nach Informationen der Bundesregierung erfolgt die Auszahlung zügig: Das Geld ist meist innerhalb von zwei Werktagen auf dem Konto.
Diese und weitere interessante Artikel finden Sie in unserem monatlichen Mandantenrundschreiben von Mai 2023.
Quelle | Studierenden-Energiepreispauschalengesetz, BGBl I 2022,
S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ mit Stand vom 29.3.2023