KARRIERE

Mandantenrundschreiben 6/2024

 

Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Juni 2024

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

zu den Betriebsveranstaltungen zählen Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge, Jubiläumsfeiern und ähnliche Veranstaltungen, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter durchführt. Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist immer wieder Streitpunkt in Lohnsteueraußenprüfungen und Gegenstand von finanzgerichtlichen Verfahren.

Werden nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt und betragen die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110,00 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer, ist der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers steuerfrei.

Bei Durchführung von mehr als zwei Betriebsveranstaltungen oder bei Überschreitung des Freibetrags kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auf Antrag mit 25 % pauschal versteuern. Dabei gilt die Faustregel, dass das Beitragsrecht der Sozialversicherung den Regelungen des Steuerrechts folgt. Übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Besteuerung, dann ist der geldwerte Vorteil in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig. Ob die Faustregel aber immer gilt, hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23. April 2024 (B 12 BA 3/22 R) zu entscheiden.

Im Steuerrecht kann der Arbeitgeber den Antrag auf Pauschalbesteuerung bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen – also bis spätestens 28. Februar des Folgejahres – stellen.

Das Bundessozialgericht stellt nun klar, dass es für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aber entscheidend darauf ankommt, dass die pauschale Besteuerung in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt, in dem die Betriebsveranstaltung stattgefunden hat. Erfolgt die pauschale Besteuerung später, ist der geldwerte Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig und die Regelungen des Steuerrechts und des Beitragsrechts fallen auseinander.

Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Fällen und wird in der Praxis häufig nur schwer umsetzbar sein. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung auf dieses Urteil reagieren werden.

 

Mirco Hagemeyer
Geschäftsführender Gesellschafter | Steuerberater

 

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