Mandantenrundschreiben 2/2024
Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben Februar 2024
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
vom Bundesfinanzhof (BFH) gibt es gute Nachrichten für Immobilienerben. Für den Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie fällt bei einem in der Praxis häufiger vorkommenden Fall keine Einkommensteuer an.
Im Streitfall war der Kläger zusammen mit seinen Kindern Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten auch Immobilien. Der Kläger kaufte seinen beiden Kindern deren Anteile an der Erbengemeinschaft ab und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft (früher auch „Spekulationsgeschäft“ genannt). Hintergrund: Nach den für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Vorschriften muss derjenige, der eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiterveräußert, Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn zahlen. Der BFH sah im konkreten Fall die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht als erfüllt an. Für eine Steuerpflicht muss das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sein. Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände aber nicht der Fall, da die Übernahme des Erbteils von den anderen Erben gegen Entgelt keinen Kauf der einzelnen Vermögensgegenstände (hier: der Immobilien) darstellt, und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht zur Anwendung kommt.
Der BFH ist damit nicht nur der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten, sondern hat mit dieser steuerzahlerfreundlichen Entscheidung (Az.: IX R 13/22) auch seine eigene bisherige Rechtsprechung geändert.
Peter Richter
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Gesellschafter