Mandantenrundschreiben 03/2023
Das neue Mandantenrundschreiben im pdf-Format: Mandantenrundschreiben März 2023
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wir hatten Sie in der Vergangenheit bereits auf steuerliche Implikationen und Fallstricke rund um das Thema „Kryptowährungen und andere digitale Token“ hingewiesen. Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kryptowährungen geäußert (BFH-Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22).
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben und veräußert. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus bei einem Investment von rund 20.000 Euro einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro (!). Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt.
Dem Finanzamt hielt der Kläger entgegen, dass Kryptowährungen reine Computeralgorithmen seien und damit kein Wirtschaftsgut, dessen Handel der Steuer unterworfen werden könnte. Dieses Argument ließ der BFH aber nicht gelten. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und betrifft neben Sachen und Rechten auch tatsächliche
Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und könnten auch direkt für Zahlungsvorgänge verwendet werden. Bei Kryptowährungen handelt es sich daher um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung
und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen steuerlichen Fragestellungen rund um Ihre Investitionen in Kryptowährungen und andere digitale
Wirtschaftsgüter.
Peter Richter
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Diplom-Ökonom
Übersicht der Themen des Mandantenrundschreibens März 2023:
Für alle Steuerpflichtigen
- Grunderwerbsteuer: Anstieg in Hamburg und Sachsen
- Positive Steueränderungen für Alleinerziehende
- Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig
Für Grundstückseigentümer
- Privates Veräußerungsgeschäft: Vorherige teilweise Vermietung als Steuerfalle
Für Vermieter
- Mieterabfindungen: Bundesfinanzhof beschränkt den Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten
Für Unternehmer
- Betriebsaufgabegewinn eines Architekten: Keine Einbeziehung eines anteiligen Kaufpreises für einen Garten
- Photovoltaikanlagen: Finanzverwaltung äußert sich zum neuen Nullsteuersatz
- Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher
Für Arbeitgeber
- Mutterschaftszuschuss aufgrund Tarifvertrag nicht steuerfrei
- Pauschbeträge für berufliche Auslandsreisen ab 2023
Übersicht: Steuerinformationen für März 2023
Positive Steueränderungen gibt es für Alleinerziehende: Zum einen wurde der Grundentlastungsbetrag mit Wirkung ab 2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR pro Jahr erhöht. Zudem hat das Bundesfinanzministerium die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag grundsätzlich auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Weniger erfreulich ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Solidaritätszuschlag: Denn die Richter halten die Erhebung der Ergänzungsabgabe in den Jahren 2020 und 2021 noch für verfassungsgemäß.
- Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. In einem BMF-Schreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.
- Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz werden geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen. Denn zu der Thematik „überhöhter Umsatzsteuerausweis“ erging ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2023. Viel Spaß beim Lesen!
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe März 2023.